Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von diesen AGB abweichende vereinbarte einzelvertragliche Regelungen haben immer Vorrang.
I Definition und Geltungsbereich
(1) Die Firma PV Events, vertreten durch Holger Brück und Sascha Manns ist Markeninhaber der Marke Pokervilla. Im Folgenden als PV und die andere Partei als Auftraggeber bezeichnet.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen werden Bestandteil jedes Vertrages zwischen PV und dem Auftraggeber. Abweichende
Regelungen können individuell vereinbart werden, bedürfen aber der Schriftform.
(3) Abweichende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn PV diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
II Angebote und Preise
(1) Alle Angebote von PV sind − soweit nicht anders gekennzeichnet − für 7 Kalendertage verbindlich. Ausgenommen hiervon ist eine Maximaldauer von 7 Tagen vor der Veranstaltung.
(2) Alle Preise verstehen sich, insofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
III Durchführung
(1) Nach Auftragseingang und Mitteilung der für den Auftragnehmer relevanten persönlichen Daten entscheidet PV über die Annahme des Antrags auf Vertragsabschluss. Nach Auftragsannahme verpflichtet sich PV, den erteilten Auftrag sorgfältig auszuführen. Der Auftraggeber willigt darin ein, dass der Auftrag durch Dritte (z.B. Subunternehmer) ausgeführt wird. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist PV hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
IV Leistung
(1) Die Leistung von PV besteht aus der Durchführung der angebotenen Events.
(2) Es findet unter keinen Umständen ein Glücksspiel um Geld oder Wertsachen statt.
(3) Im Falle, dass PV für den Auftraggeber eine Komplettveranstaltung organisiert, führt PV zusätzliche Dienstleistungen durch.
(4) PV ist nicht Veranstalter der jeweiligen Veranstaltung.
(5) PV ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Auftraggeber zu ändern (z.B. bei dem Ausfall von Künstlern), soweit dadurch der Wert der Leistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers geändert wird.
(6) Eine Übertragung des Anspruchs aus dem Vertrag auf Dritte ist nur mit Zustimmung von PV möglich.
(7) Im Falle, dass der Auftraggeber eine Verlängerung des Spielbetriebs während der Leistungserbringung wünscht, kann seitens PV eine verhältnismäßige Nachberechnung erfolgen. PV hat die Möglichkeit eine Spielzeitverlängerung abzulehnen.
V Pflichten des Auftraggebers
(1) Tritt keine anders lautende Vereinbarung in Kraft, ist der Auftraggeber verpflichtet die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen. Im Falle, dass es sich um eine Komplettveranstaltung im Sinne von §4 (3) handelt, entfallen die Verpflichtungen des Auftraggebers gem. §5 (1) c bis h. Folgende Sachverhalte sind insbesondere entscheidend:
im Vorfeld der Veranstaltung:
Der Auftraggeber ist angehalten eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, insofern er nicht über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
b. Vor Ort hat ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.
c. Das gesamte Equipment von PV darf ohne Zustimmung von PV nicht eigenmächtig umpositioniert werden.
d. Der Auftraggeber hat sämtliches Inventar von PV pfleglich zu behandeln und ggf. Gäste auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Sollten einer oder mehrere der aufgeführten Sachverhalte nicht oder nur teilweise gewährleistet sein, wird PV den Auftraggeber über gegebenenfalls resultierende Mehrkosten in Kenntnis setzen und behält sich insbesondere das Recht vor, den Auftrag abzulehnen bzw. die Leistung nicht oder nur teilweise zu erfüllen. PV ist berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung etwaige entstandene Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
VII Rücktritt des Auftraggebers
Die Kosten für vom Auftraggeber zunächst bestätigte, in der Folge jedoch stornierte Aufträge hat der Auftraggeber, wie folgt zu zahlen:
– bis 3 Monate vor Termin 10%
– ab 3 Monate vor Termin 25%
– ab 2 Monate vor Termin 35%
– ab 30 Tagen vor Termin 50%
– ab 10 Tage vor Termin 75%
VIII Referenz
PV ist es grundsätzlich gestattet, Firmenlogos des Auftraggebers nebst Bildmaterial der Veranstaltung, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen für Eigenwerbung zu verwenden. Insofern der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, genügt eine kurze Mitteilung an PV. Bucht der Auftraggeber PV für eine dritte Partei, darf PV auch dessen Logo für seine Referenzen benutzen. Der Auftraggeber hat seinen Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen.
IX Verschiedenes
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
(2) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung als Gerichtstand vereinbart.